Gericht lockert Parolen-Verbot bei Palästina-Protesten – aber nicht alle Sprüche sind erlaubt
Horst FischerGericht lockert Parolen-Verbot bei Palästina-Protesten – aber nicht alle Sprüche sind erlaubt
Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass die Leugnung von Israels Existenzrecht bei öffentlichen Protesten nicht pauschal verboten werden darf. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster traf diese Entscheidung am Freitag und hob damit Teile eines polizeilichen Verbots bestimmter Parolen auf. Andere Rufe, darunter ‘Vom Fluss bis zum Meer – Palästina wird frei’, bleiben jedoch nach deutschem Recht weiterhin untersagt.
Das OVG aufgehoben das Verbot der Parole ‘Es gibt nur einen Staat – Palästina 48’ mit der Begründung, diese stehe nicht eindeutig in Verbindung mit der Ideologie der Hamas. Die Richter argumentierten, dass kritische Diskussionen über die Gründung Israels und Forderungen nach friedlichem Wandel unter die Meinungsfreiheit fallen. Zudem hätten die Behörden keine Beweise vorgelegt, dass solche Äußerungen zu Hass aufstacheln.
Gleichzeitig bestätigte das Gericht das Verbot von ‘Yalla, yalla, Intifada’ und stuft dies angesichts des anhaltenden Konflikts im Gazastreifen als voraussichtlich rechtmäßig ein. Auch der Ruf ‘Vom Fluss bis zum Meer – Palästina wird frei’ bleibt verboten – trotz der Argumentation, er fordere lediglich Freiheit und nicht Gewalt. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Januar 2026 entschieden, dass diese Parole antisemitisch sei und zur Vernichtung Israels aufrufe. Die aktuelle Entscheidung des OVG ist nun rechtskräftig, da keine weitere Berufung möglich ist. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Eilantrag eines Veranstalters gegen das polizeiliche Verbot aller genannten Parolen vollständig abgewiesen. Das Gericht präzisierte, dass die Leugnung von Israels Existenzrecht nicht automatisch eine Straftat darstelle, es sei denn, sie stehe in direktem Zusammenhang mit den Verbrechen der Hamas.
Das Urteil setzt einen Präzedenzfall dafür, wie deutsche Gerichte die Meinungsfreiheit mit Einschränkungen bestimmter politischer Parolen abwägen. Während einige Rufe weiterhin verboten bleiben, dürfen andere künftig bei Protesten verwendet werden – sofern sie nicht explizit zu Gewalt aufrufen. Die Entscheidung spiegelt die anhaltenden juristischen Debatten wider, wo die Grenze zwischen legitimer Israelkritik und strafbarer Hetze verläuft.